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Schwerpunkt des Monats Februar 2018

Radioaktive Stoffe

Container radioaktiv Klasse 7 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Auch wenn sie eine besondere Stellung im Regelwerk einnehmen, gelten für radioaktive Stoffe prinzipiell die gleichen Vorschriften wie für alle gefährlichen Güter. Dies betrifft nicht zuletzt die Pflichten der an der Beförderung Beteiligten. Alle in der GGVSEB festgelegten Funktionen finden sich auch bei Unternehmen wieder, die mit strahlenden Materialien umgehen.

Klar delegieren

Es ist Aufgabe der Unternehmensführung, die daraus entstehenden Pflichten an beauftragte Personen und sonstige Verantwortliche zu delegieren, soweit sie diese nicht selbst wahrnimmt. Die Delegation sollte eindeutig erfolgen, am besten über ein individuelles Bestell- oder Benennungsschreiben (siehe Beitrag „Im Auftrag unterwegs“).

Ebenfalls mit Pflichten belegt sind Verpackungen für radioaktive Stoffe. Zwar unterliegen nur Versandstücke vom Typ B und Typ C einer Zulassungspflicht, doch sind Industrieversandstücke des Typs IP-2 und IP-3 sowie Typ A-Versandstücke zumindest prüfpflichtig. Was dies für Hersteller und Anwender der Verpackungen bedeutet, ist in der BAM-Gefahrgutregel 016 nachzulesen (Beitrag „Zur Prüfung verpflichtet“). Für die betroffenen Versandstücke bieten die Hersteller Behälter in unterschiedlicher Form und Ausführung an („Dick und dünn“).

Jährlich etwa 10.000 Kubikmeter radioaktiver Abfälle soll das Endlager Konrad über einen Zeitraum von 30 bis 40 Jahren aufnehmen. Bei der Planung der Anlieferung stellt deshalb die Just-in-time-Logistik eine große Herausforderung dar („Begrenzter Spielraum“).

Dass die Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe nicht einheitlich sind, belegt das Beispiel Ungarn. Dort benötigen die Beteiligten unterschiedliche Lizenzen und es müssen besondere Anforderungen an den physischen Schutz erfüllt werden („Lizenz zum Fahren“).

Rudolf Gebhardt

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