Lithiumbatterien

05.08.2024 Fachbeitrag

Kleine Batterien: Nie ganz ohne Regeln

Die Erleichterungen für den Versand von Lithiumbatterien geringer Leistung werden für Gerätebatterien viel genutzt. Einige Regeln sind trotzdem zu beachten.
Lithiumbatterien Versanderleichterung

Die Versanderleichterungen gelten für Lithiumbatterien – auch in Geräten.

©Foto: Frank Rex

Wer Lithiumbatterien mit geringen Leistungsgrenzen im Land- und Seeverkehr verschickt, kann auf UN-zugelassene Verpackungen und – im Landverkehr – auf das Erstellen eines Beförderungspapiers verzichten. Allerdings sorgen die Buchstabe a) bis h) der Sondervorschrift (SV) 188 dafür, dass jede Menge Details zu beachten sind.

Erst bei vollständiger Umsetzung der Anforderungen kann auf eine Dokumentation verzichtet werden. Da mit der Befreiung auch die Anforderungen des Kapitels 1.3 in den Gefahrgutvorschriften ADR wegfallen, muss auch nicht danach geschult werden. Trotzdem ist es erforderlich, die Mitarbeiter in der Anwendung der SV 188 zu unterweisen. Im Luftverkehr sieht die Lage übrigens anders aus, da in den Verpackungsanweisungen explizit auf die Schulungsanforderungen gemäß 1.6 IATA-DGR hingewiesen wird.

Hinweis: 2023 endete eine Übergangsregel für Gegenstände mit gefährlichen Gütern. Die Zuordnung zu einer der neuen UN-Nummern erfolgt dabei nach überwiegender Gefahr (2.1.3.10  ADR).

Gegenstände, die Güter der Klasse 9 sowie Güter anderer Klassen enthalten, müssen immer in die anderen Klassen außer der Klasse 9 eingestuft werden. Das gilt auch für Gegenstände, in denen unter anderem Lithiumbatterien eingebaut sind, wie beispielsweise Einweg-E-Zigaretten.


Daniela Schulte-Brader

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