Gefahrgut-Schulungsprogramme für Flugbetriebe

Betroffen sind gewerbliche Luftverkehrsbetriebe und gewerbliche spezialisierte Flugbetriebe sowie nichtgewerbliche und nichtgewerbliche spezialisierte Flugbetriebe mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.
©Foto: psdesign1/FotoliaDas Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat bekannt gegeben, wann welche Flug- und Luftverkehrsbetriebe genehmigungspflichtige Gefahrgut-Schulungsprogramme nachweisen müssen. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012, ORO.GEN 005 sind davon betroffen:
- gewerbliche Luftverkehrsbetriebe (CAT),
- gewerbliche spezialisierte Flugbetriebe (SPO),
- nichtgewerbliche Flugbetriebe mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) und
- nichtgewerbliche spezialisierte Flugbetriebe mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC-SPO).
Nichtgewerbliche Flugbetriebe (NCO), die keine gefährlichen Güter als Fracht transportieren, benötigen keine Gefahrgutschulung im Sinne der Verordnung. Das LBA weist jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Schulung den Piloten bei der Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten unterstützen kann, um die Flugsicherheit zu gewährleisten. (gg/gh)
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