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Schwerpunkt des Monats Mai 2019

Gefährdungsbeurteilung

Gefahrzettel Titel 05_2019 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Eine Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich für jede Tätigkeit beziehungsweise jeden Arbeitsplatz durchzuführen. Dies gilt vor Aufnahme der Tätigkeiten, beim Einrichten einer Arbeitsstätte oder vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels. Ziel der Maßnahme ist es, potenzielle Gefahren im Betrieb frühzeitig aufzuspüren und zu erkennen, wo Handlungsbedarf besteht, bevor etwas passiert. So gibt es das Arbeitsschutzgesetz in den Paragraphen 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und 6 (Dokumentation) vor.

Verschiedene Faktoren

Von großer Bedeutung sind dabei die verschiedenen Gefährdungsfaktoren, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrem Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung auflistet. Dazu gehören mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen ebenso wie Gefährdungen durch Gefahrstoffe, durch biologische Arbeitsstoffe, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie diverse weitere Faktoren. Der Arbeitgeber muss auf dieser Grundlage beurteilen, welche Schutzmaßnahmen bei welcher Tätigkeit und an welchem Arbeitsplatz erforderlich sind (siehe Beitrag „Laderampe: Lückenlos ermitteln“).

Zwar sind bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in erster Linie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder der Sicherheitsbeauftragte gefragt, doch sollte auch der Gefahrgutbeauftragte dieses Instrument kennen. Schließlich ist der Umgang mit gefährlichen Gütern generell mit Gefahren verbunden und viele Formulierungen und Forderungen im Gefahrgutrecht müssen bewertet und konkretisiert werden (siehe „Maßnahmen: Nicht mehr wegzudenken“). Wie KEP-Dienstleister dieser Herausforderung begegnen, zeigen die Ergebnisse einer kurzen Umfrage („Bereich für Bereich“).

Rudolf Gebhardt