Lithiumbatterien

06.02.2025 Fachbeitrag

Entsorgung: Auf dem Recyclingpfad ‌

Sollen Lithiumbatterien oder Geräte mit Lithiumbatterien entsorgt werden, sind sowohl Gefahrgut- als auch Abfallregeln umzusetzen. Für die Beförderung gebrauchter Elektrogeräte in andere Länder sind weitere Maßnahmen erforderlich.

Sowohl nach der Abfall- als auch nach der Gefahrgutgesetzgebung müssen Batterien für die Entsorgung verpackt und gekennzeichnet werden.

©Foto: Catherina Hess | picture-alliance

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland 2729 Tonnen Gerätebatterien als Abfall befördert – mengenmäßig „Peanuts“, aber das wird sich in den kommenden Jahren wohl ändern. Hinweis: Lithium-Ionen-Batterien aus der e-Mobilität sind in dieser Zahl nicht enthalten.

In diesem Beitrag geht es um Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen/-Batterien nach Artikel 3 (1) Nr. 50 der europäischen Batterie-Verordnung (EU-BattV):

  • entweder für sich
  • oder in Elektro- oder Elektronik-Altgeräten (EAG), denen sie nicht entnommen wurden (§ 3 Nr. 3 ElektroG). Diese sollen entsorgt werden (§ 3 (22) KrWG), also entweder stofflich/nicht energetisch verwertet (§ 3 (23) KrWG) oder beseitigt (§ 3 (26) KrWG). Dabei hat die Verwertung Vorrang (§ 2 (1) Nr. 2 KrWG).

Aufgepasst: „Verwerter“ im abfall- und gefahrgutrechtlichen Sinn ist etwas anderes als im umgangssprachlichen Sinn. Das Weiterverkaufen von Retouren ist beispielsweise kein Verwerten gemäß Abfall- oder Gefahrgutrecht.

Lithiumbatterien zur Entsorgung: Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen.

Gefahrgutregeln

Die Anforderungen an die Beförderung als Gefahrgut im europäischen Straßen-/Eisenbahn-/Binnenschiffsverkehr (ADR/RID/ADN) und im Seeverkehr (IMDG- Code) lassen sich systematisieren, wie die Tabelle zeigt. Im Luftverkehr ist die Beförderung von Abfall-Lithiumbatterien allerdings verboten (Sondervorschrift A183 IATA-DGR).

Erster Fall im Land- und Seeverkehr (1)

Für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die nicht beschädigt oder defekt ist (also keine Zelle oder Batterie im Sinne der Sondervorschrift (SV) 376 im Land- oder Seeverkehr), gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Beförderung.

1. Möglichkeit für die „Kleinen“ pur und in EAG: Für Abfallzellen aus Lithium-Metall kleiner gleich (≤) ein Gramm oder aus Lithium-Ionen ≤ 20 Wh beziehungsweise Abfallbatterien aus Lithium-Metall ≤ 2 g oder Lithium-Ionen ≤ 100 Wh beziehungsweise Geräte, die solche Zellen oder Batterien enthalten, kann die Beförderung gemäß Sondervorschrift 188 erfolgen (siehe Arbeitshilfe zur “SV 188”).

Das setzt allerdings voraus, dass für diese Abfall-Zellen/-Batterien eine Prüfzusammenfassung vorliegt, und das dürfte bei Abfall schwierig sein. Auf die Verpackung gehört das Kennzeichen für Batterien, Anforderungen an eine weitere Bezettelung oder an ein Beförderungspapier entfallen. Auch eine Beförderungskategorie entfällt.

2. Möglichkeit bis 500 Gramm pur: Für die oben genannten Größen wie auch für Abfallzellen/-batterien mit höheren Leistungsgrenzen, aber maximal 500 Gramm je Zelle/Batterie, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 636. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich.

Auf die Verpackung gehört lediglich die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“. Die Bezettelung entfällt, ebenso wie ein Beförderungspapier sowie eine Beförderungskategorie.

2. Möglichkeit für EAG: Für Abfallzellen/-batterien in Elektroaltgeräten (EAG), unabhängig von ihrem Lithiummetallgehalt oder ihrer Nennenergie oder ihrem Gewicht, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 670 b). Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich.

Auf die Verpackung gehört lediglich die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“. Anforderungen an die Bezettelung, an ein Beförderungspapier oder an eine Beförderungskategorie entfallen.

3. Möglichkeit: Für Abfallzellen/-batterien, unabhängig von ihrem Lithiummetallgehalt oder ihrer Nennenergie oder ihrem Gewicht, für sich oder in Geräten, erfolgt die Beförderung gemäß Sondervorschrift 377. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich. Für die Verpackung bedeutet dies:

  • Kennzeichnung: zum Beispiel „UN 3480 LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“.
  • Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
  • Beförderungspapier: zum Beispiel „UN 3480 ABFALL LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E)“, BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 2 (bis maximal 333 kg Batteriegewicht).

Eine UN-Zulassung der Verpackung ist bei mehr als 12 kg Bruttogewicht nicht notwendig.

©Foto: TECVIA GmbH

Zweiter Fall im Land- und Seeverkehr (2)

Eine Beschädigung an einer Zelle oder Batterie hat folgende Konsequenzen: Eine Beförderung mithilfe der Sondervorschriften (SV) 188 und 377 ist nicht (mehr) möglich.

Nicht kritisch (2.1)

Für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die beschädigt, aber nicht kritisch ist im Sinne der Sondervorschrift 376, gibt es zwei Möglichkeiten.

Eine Beförderung erfolgt entweder

  • gemäß Sondervorschrift 636 bzw. 670 b). Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich. Auf die Verpackung gehört die Kennzeichnung: „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“, eine weitere Bezettelung entfällt, ebenso wie die Anforderung an ein Beförderungspapier oder die Nennung einer Beförderungskategorie. Oder
  • gemäß Sondervorschrift 376. Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich. Für das ADR gilt die Beförderungs-kategorie „2“ = 333 kg je Beförderungseinheit.

Für die Verpackung bedeutet dies:

  • Kennzeichnung: zum Beispiel „UN 3480 BESCHÄDIGTE/ DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“.
  • Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
  • Beförderungspapier: zum Beispiel „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“.
  • Beförderungskategorie 2 = 333 kg (1.1.3.6.3 ADR).

Kritisch (2.2)

Auch für eine Abfall-Lithiumzelle/-batterie, die kritisch beschädigt im Sinne der Sondervorschrift 376 ist, gibt es zwei Möglichkeiten.

  • Die Beförderung erfolgt entweder gemäß Sondervorschrift 636 beziehungsweise 670 b). Eine Prüfzusammenfassung ist nicht erforderlich.
  • Oder die Beförderung erfolgt gemäß Sondervorschrift 376. Eine Prüfzusammenfassung ist ebenfalls nicht erforderlich.

Für die Verpackung bedeutet dies:

  • Kennzeichnung: zum Beispiel „UN 3480 BESCHÄDIGTE/ DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“.
  • Bezettelung: Gefahrzettel Nr. 9A.
  • Beförderungspapier: zum Beispiel „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376, BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0.“

Kommunikation ab 2025

Mit Beginn 2025 muss zwischen dem Auftraggeber des Absenders, dem Absender, dem Beförderer und dem Fahrer die wichtige Information „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“ kommuniziert werden (neue Sondervorschrift 677 ADR 2025). Damit wird erstmals eine Identifizierung der Unterfälle 2.1 und 2.2 möglich. Beispiele:

  • „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“
  • „UN 3480 [ABFALL] LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E), BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376, BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“

Im ersten Fall ist die Zelle oder Batterie lediglich beschädigt, im zweiten Fall neigt sie dazu, während des Transports gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden oder giftige, ätzende oder entzündbare Gase oder Dämpfe auszustoßen.

Zellen mit mehr als 20 Wh und Batterien mit mehr als 100 Wh in Kunststofffässern entsorgen: In EAG ohne UN-Zulassung, reine Batteriefraktion immer mit UN-Zulassung der Fässer.

©Foto: TECVIA GmbH

Fässer aus Kunststoff

Kunststofffässer mit abnehmbarem Deckel (1H2) gemäß Verpackungsanweisung P 909 (1) a) ADR müssen bis 31.12.2025 nicht unbedingt gemäß Absatz 6.1.5.2.1 ADR mit Lithiumzellen/-batterien geprüft worden sein (für Deutschland erläutert in den Nummern 4-3 und 6-1 der Gefahrgut-Durchführungsrichtlinien RSEB).

Sie unterliegen aber der allgemeinen Beschränkung der Verwendungsdauer des Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR (= fünf Jahre).

Lithium-Altbatterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Lithiumbatterien (EAG) dürfen gemäß

  • ADR (dort Sondervorschriften 377 in Verbindung mit Verpackungsanweisung P 909, SV 636 und 670 b))
  • EU-BattV (dort Art. 70 (3))
  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (dort § 14 (2))

nicht in derselben Verpackung gesammelt und befördert werden (getrennte Erfassung und Beförderung vorgeschrieben). Eine den Verpackungsanweisungen P 903 (3) und (5) und P 910 (1) und (3) vergleichbare Regelung gibt es für Lithium-Altbatterien und Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Lithiumbatterien nicht.

Großverpackungen sind für Lithium-Altbatterien beziehungsweise EAG mit Lithiumbatterien nicht vorgesehen. Eine Verpackungsanweisung gibt es dazu nicht. Da aber die Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 909 (3) und (4) – nicht UN-geprüfte Verpackungen – eine Nettomasse von 400 Kilogramm überschreiten dürfen, ist das nicht weiter tragisch.

Die Ausnahme 20 der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) enthält für Lithium-Altbatterien oder EAG mit Lithiumbatterien keine anwendbaren Regelungen.

Abfall im Luftverkehr

Die UN-Nummern

  • 3090 ABFALL und UN 3480 ABFALL unterliegen der Sondervorschrift A183 IATA-DGR: Die Beförderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates des Abgangs und des Luftfahrtunternehmens,
  • 3091 ABFALL und UN 3481 ABFALL sind zur Beförderung zugelassen.

Die jeweilige Beförderungsfreigabe ist allerdings nur unter dem Vorbehalt der Airline möglich.

Abfallregeln: Innerdeutsche Entsorgung

Sortenreine Lithium-Altbatterien gelten bislang offiziell als nicht gefährlicher Abfall und sind je nach Herkunft dem Schlüssel 200134 oder 160605 zuzuordnen. Eine abfallrechtliche Dokumentation ist nicht gefordert. Das wird sich ab 2026 wie folgt ändern: Abfall-Lithiumbatterien werden gefährlicher Abfall und sind je nach Herkunft dem Schlüssel 200143 oder 160607 zuzuordnen. Es wird eine abfallrechtliche Dokumentation gemäß § 16b NachwV gefordert.

Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern müssen auch jetzt schon angezeigt werden. Das Kraftfahrzeug muss mit ­A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

Abfallregeln: grenzüberschreitende Entsorgung

Sortenreine Lithium-Altbatterien gelten vonseiten Deutschlands auch grenzüberschreitend nicht als gefährlicher Abfall und sind – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200134 oder 160605 sowie dem Code B1090 zuzuordnen. Das wird sich ab 2026 auch hier ändern: Abfall-Lithiumbatterien werden gefährlicher Abfall und sind je nach Herkunft dem Schlüssel 200143 oder 160607 zuzuordnen. Eine abfallrechtliche Dokumentation ist wie folgt gefordert: Beförderung zur

  • Verwertung: Versandformular
  • Beseitigung: Notifizierung- und Begleitformular.

Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Eine ähnliche Regelung ist von weiteren 16 Ländern in Europa bekannt. Das gewerbsmäßig sammelnde und befördernde Kfz muss mit A-Tafeln gekennzeichnet werden, unabhängig von der beförderten Menge.

EAG: Innerdeutsche Entsorgung

Elektroaltgeräte (EAG) mit Lithiumbatterien sind gefährlicher Abfall (nicht wegen der enthaltenen Lithiumbatterien, sondern wegen anderer in der Regel anwesender gefährlicher Bestandteile) und – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200135 oder 160213 zuzuordnen. Daran wird sich 2026 nichts ändern. Als abfallrechtliche Dokumentation sind die Unterlagen gemäß § 16b Nachweisverordnung mitzuführen.

Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern von Abfällen muss stets angezeigt werden. Zudem ist es erforderlich, dass das dafür eingesetzte Kraftfahrzeug mit A-Tafeln gekennzeichnet wird, unabhängig von der transportierten Menge.

EAG: Grenzüberschreitende Entsorgung

EAG mit Lithiumbatterien sind gefährlicher Abfall (nicht wegen der enthaltenen Lithiumbatterien, sondern wegen anderer in der Regel anwesender gefährlicher Bestandteile) und – je nach Herkunft – dem Schlüssel 200135 oder 160213 sowie dem Code A1181 zuzuordnen.

Als abfallrechtliche Dokumentation sind ein Notifizierungs- und ein Begleitformular erforderlich. Das gewerbsmäßige Sammeln und Befördern muss angezeigt werden. Eine ähnliche Regelung ist von weiteren 16 Ländern in Europa bekannt. Das gewerbsmäßig sammelnde und befördernde Kfz muss stets mit A-Tafeln gekennzeichnet werden.

Kontrolle

Die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern und Abfällen auf der Straße überwachen das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und die Polizeien der Bundesländer.

Immissionsschutzrecht: Umschlag und Lagerung

Wer im Sinne des Abfallrechts gefährliche Abfälle wie EAG mit Lithiumbatterien in einer Anlage umschlägt oder lagert, benötigt eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, wenn die Kapazität der Anlage mehr als eine Tonne pro Tag beim Umschlag oder mehr als 30 Tonnen bei der Lagerung beträgt. Dies gilt auch, wenn die Abfälle, etwa aus einem Kraftfahrzeug, ausgeladen und wieder auf ein Kraftfahrzeug verladen werden.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags beziehungsweise der damit verbundene Aufwand hält viele Spediteure davon ab, sich an der EAG-Logistik zu beteiligen.

Wenn es kein Abfall sein soll

Ein Sonderfall stellt die grenzüberschreitende Beförderung von gebrauchten EAG mit Lithiumbatterien dar,

  • zum Verkauf und zur anschließenden direkten Wiederverwendung oder
  • zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung, zur Überholung, zur Reparatur oder zur Fehlerursachenanalyse.

Es geht hier nicht um eine abfallrechtliche „Verwertung“, geschweige denn um eine abfallrechtliche „Beseitigung“ (KEIN Abfall, Stichwort „Circular Economy“).

Die Lithiumbatterien in den Geräten sind in diesem Fall nicht von der Pflicht der Prüfzusammenfassung befreit, was der betroffenen Branche Probleme bereitet.

Zurzeit fehlt eine Sondervorschrift, ähnlich den Sondervorschriften 377 beziehungsweise 670 b) ADR, die für Altgeräte (Abfall) gelten könnte. Zum Beleg der Nicht-Abfalleigenschaft werden benötigt: Bei der Beförderung

  • zum Verkauf und zur direkten Wiederverwendung das Formular gemäß Anhang II der „Technical Guidelines on transboundary movements of electrical and electronic waste and used electrical and electronic equipment, in particular regarding the distinction between waste and non-waste under the Basel Convention“ beziehungsweise Anhang 3 der Anlauf-stellen-Leitlinien Nr. 1 = Anlage 6 ElektroG,
  • zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung, zur Überholung, zur Reparatur oder zur Fehlerursachenanalyse das Formular gemäß Anhang III der „Technical guidelines on transboundary movements of electrical and electronic waste and used electrical and electronic equipment, in particular regarding the distinction between waste and non-waste under the Basel Convention“ beziehungsweise Anhang 4 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 = Anlage 6 ElektroG.

Bei Nichtvorhandensein dieser Dokumente während der Beförderung vermutet der Gesetzgeber die Abfalleigenschaft des Transportgutes, die der Besitzer widerlegen kann und muss, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Gefahrgutrechtlich unterliegen solche Beförderungen im Straßenverkehr den Bedingungen

Vorsicht: Das schließt das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung für die enthaltenen Zellen/Batterien ein.

Natrium-Ionen-Batterien

Für Natrium-Ionen-Batterien, die seit Anfang 2025 erstmals mit entsprechenden UN-Nummern in den Transportvorschriften ausgestattet worden sind, gilt das in diesem Beitrag für Lithiumbatterien Ausgeführte sinngemäß. Für Natrium-Ionen-Batterien ist – je nach Herkunft – der Schlüssel 200143 beziehungsweise 160612 vorgesehen.

Fazit

Sammlung, Umschlag, (Zwischen-)Lagerung und Beförderung sind unvermeidbare Aktivitäten auf dem Weg vom Abfallerzeuger zum -entsorger, bei denen genügend Fettnäpfchen aufgestellt sind, um hineinzutreten.

Im Koalitionsvertrag von 2021 heißt es: „Wir etablieren ein Anreizsystem, um bestimmte Elektrogeräte und gefährliche Lithium-Ionen-Batterien umweltgerecht zu entsorgen und der Kreislaufwirtschaft zuzuführen.“ Zum Ende der Koalition lag dieses Anreizsystem noch nicht ausreichend vor.

Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für
Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Musterformulare für die grenzüberschreitende Beförderung gebrauchter EAG, für die Bewertung zur Rücksendung und für die Prüfzusammenfassung unter

www.fokus-gefahrgut.de, Suchwort „Lithiumbatterien“



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