Der Praktiker weiß es: Alle Dinge sind Abfall, ausgenommen ist nur die Zeit ihrer sinnvollen Verwendung. Das macht den richtigen Umgang damit allerdings nicht immer einfach. Sobald es sich beispielsweise gemäß dem Abfallverzeichnis um einen gefährlichen Abfall und dann häufig um einen wassergefährdenden gefährlichen Abfall handelt, ist schon die Lagerung im Vorfeld der Entsorgung eine komplexe Angelegenheit. Denn hier fallen gleich drei Rechtsbereiche zusammen: das Gefahrgutrecht, das Abfallrecht und das Gefahrstoffrecht.
In manchen Fällen scheint dann die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen vergleichbar zu sein mit dem Spiel auf einer Orgel, an der man zwei- oder dreistimmig spielt und mit Händen und Füßen gleichzeitig. Nachzulesen ist dies zum Beispiel in dem Fachbeitrag „Bis der Entsorger kommt“. Der erfahrene Praktiker weiß deshalb auch, wie nachhaltig eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Beauftragten ist.
Aktuell zeigt sich das im Zusammenhang mit Anforderungen, die das Verpackungsgesetz den Unternehmen auferlegt („Ein Auge drauf halten“) und die künftig über die geplante Verpackungsverordnung auf diese noch zukommen werden. Beim Verpackungsgesetz spielt dabei der Zusammenhang zwischen Inhalt und Verpackung eine vergleichsweise kleine Rolle. Lediglich bei Stoffen und Gemischen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen, muss die Phrase „Verpackungen mit schadstoffhaltigem Füllgut“ angegeben werden.
Anders sieht es im Gefahrgutrecht mit leeren, ungereinigten Verpackungen aus. Wenn der Gefahrgutbeauftragte zusammen mit dem Abfallbeauftragten hier vielleicht nicht orgelartig die Vorschriften umsetzen muss, stellen sich die möglichen Varianten, nach denen diese Verpackungen befördert werden dürfen, trotzdem als ganz schön vielfältig dar („Eine potenzielle Gefahr“).
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