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Thema des Monats März 2019

Die Beauftragung

Titel 3_19 GG-Vorschriften 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Jedes Unternehmen, das mit Versand oder Beförderung beziehungsweise Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen gefährlicher Güter befasst ist, muss einen Gefahrgutbeauftragten benennen. So steht es sinngemäß in Abschnitt 1.8.3 ADR. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV konkretisiert diese Vorschrift und legt fest, dass die betroffenen Personen eine Schulung mit bestandener Prüfung zu absolvieren haben.

Mindestens drei Tage

Auch die Dauer der Ausbildung gibt die GbV vor: Mindestens drei Tage plus je einem weiteren für jeden zusätzlichen Verkehrsträger. Zu kurz, meint so mancher Ausbilder, denn in dieser knapp bemessenen Zeit könne man den Schülern kaum die eigentlich benötigten umfassenden Kenntnisse beibringen. Eine (durchaus mögliche) längere und damit teurere Ausbildung sei den Unternehmen allerdings nicht zu vermitteln (siehe „Gb-Ausbildung: Darf’s auch etwas mehr sein?“).

Doch Schulung und Prüfung bilden nur die eine Seite der Medaille. Gefahrgutbeauftragte sowie alle weiteren Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen auch ordnungsgemäß bestellt werden, damit sie ihre Funktion rechtssicher wahrnehmen können. Deshalb sollte jedes Unternehmen darauf achten, die Bestellung so zu gestalten, dass Unklarheiten und damit unkalkulierbare Folgen – wer ist für was verantwortlich, wer haftet wann wofür – vermieden werden („Beauftragte Person: Gut handeln für andere“).

Selbstständige Gefahrgutberater sind bei ihrer Tätigkeit für Kunden der Datenschutzgrundverordnung DSGVO unterworfen. Was dies bedeutet und wie sie damit umgehen, lesen Sie im Beitrag „DSGVO: Noch sehr mager“.

Rudolf Gebhardt

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