BAM

08.10.2025 Meldung

BAM-Klarstellung zu neuen UN-Nummern

Für die neu eingeführten UN-Nummern UN 3551 und UN 3552 gelten die SV 376 sowie die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906. Diese Vorschriften gelten auch bei der Beförderung kritisch defekter Batterien.
Natriumbatterien

Für Natrium-Ionen-Batterien gelten die Sondervorschrift 376 sowie die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906. 

©Foto: Pixardi | AdobeStock

Mit Inkrafttreten der Vorschriften des ADR und RID 2025 zum 01. Januar 2025 wurden für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien die beiden neuen UN-Nummern 3551 (Natrium-Ionen-Batterien) sowie 3552 (Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen) eingeführt. Für diese UN-Nummern gelten die Bestimmungen der Sondervorschrift 376 sowie die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) stellt klar, dass Festlegungen der BAM gemäß SV 376, die vor dem 01. Januar 2025 ausgestellt wurden, auch für die Beförderung kritisch defekter Batterien gemäß den neu eingeführten UN-Nummern 3551 und 3552 Gültigkeit besitzen. Die Einreichung eines Änderungsantrags ist nicht erforderlich, teilt die Bundesanstalt auf ihrer Homepage mit. (gg/tm)

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