Lithiumbatterien

05.12.2016 Fachbeitrag

Abfallsache Lithiumbatterien

Für eine vereinfachte Sammlung und Entsorgung von Lithiumbatterien gibt es die Sondervorschrift 636. Eine multilaterale Vereinbarung soll vor kurzem beschlossene Änderungen für 2019 umgehend anwendbar machen.
Batterieabfallbehälter

Mit Hilfe von 300 Batterieabfallbehältern, die bis Mitte dieses Jahres in Karlsruhe aufgestellt wurden, sind bislang rund 35 Tonnen Altbatterien im Stadtgebiet erfasst worden, darunter auch Lithiumbatterien. Wie das Abfallamt Karlsruhe mitteilt, erfolgt die Leerung in der Regel einmal im Monat durch geschultes Fachpersonal der beauftragten Arbeitsförderungsbetriebe der Stadt Karlsruhe. Nach der Leerung werden die ausgedienten Batterien einer hochwertigen Verwertung zugeführt, so das Abfallamt.

©Foto: Abfallamt Karlsruhe

Die Sondervorschrift 636 b) des ADR/RID/ADN war zwar erst durch die 25. ADR-, 20. RID- und 6. ADN-ÄndV 2017 umfangreich geändert worden, da hatte die Gemeinsame Tagung ADR/RID/ADN auf ihrer Sitzung im Herbst 2016 erneute Änderungen für 2019 beschlossen. Diese bestehen darin,

  • in der Sondervorschrift 636 den Buchstaben a) zu streichen und die Sondervorschrift 636 nur noch für Lithiumzellen und -batterien (UN 3090, 3480), also nicht mehr für Geräte mit solchen Zellen und Batterien (UN 3091, 3481) gelten zu lassen
  • eine eigene Sondervorschrift 670 für Geräte mit Lithiumzellen und -batterien (UN 3091, 3481) aufzustellen.

Die Beförderung von

  • Lithiumaltzellen/-batterien bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegt also wie bisher der – geänderten – Sondervorschrift 636
  • Elektroaltgeräten mit Lithiumzellen/-batterien unterliegt also der neuen Sondervorschrift 670.

Die Änderungen im Einzelnen sind dem nachfolgenden Text sowie den Tabellen am Schluss zu entnehmen (siehe unten). Der Buchstabe a der neuen Sondervorschrift 670 führt dazu, dass die betroffenen Geräte (Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) wieder in 30-m³-Mulden in loser Schüttung befördert werden dürfen. Die betroffenen Branchen hatten den Wunsch geäußert, mit der Anwendung nicht bis 2019 warten zu müssen und diese Änderungen vorfristig anwenden zu können. Das geht nun ab Dezember 2016 per Multilateraler Vereinbarung M303.

Norbert Müller

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SV636 (betr. UN 3090, 3091, 3480, 3481)

a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle – je nachdem, welche dieser bei den Spannungen die niedrigere ist – fällt.

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen

– Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder –batterien sind, sowie

– Lithiumzellen und -batterien, die in Ausrüstungen von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden,

Bem. «Ausrüstungen von privaten Haushalten» sind Ausrüstungen, die aus privaten Haushalten stammen, und Ausrüstungen, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Ausrüstungen von privaten Haushalten ähnlich sind. Ausrüstungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Ausrüstungen von privaten Haushalten.

nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2;

b) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet;

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

c) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTE-RIEN ZUM RECYCLING».

Wenn Ausrüstungen, die Lithiumzellen oder –batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen auch auf der äußeren Oberfläche der Fahrzeuge oder Container angebracht werden.

SV636670 (betr. UN 3091, 3481)

a) Lithiumzellen und –batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sonder-vorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn

- sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts darstellen, in dem sie enthalten sind,

- das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen Lithiumzellen oder –batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und

- sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten sind.

Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen, sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.

b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und –batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

(i) Sie sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z.B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen:

- Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht erfüllen.

- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z.B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren, und

- Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z.B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenbeschichtungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird.

(ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder –batterien je Beförderungseinheit oder Großcontainer 333 kg nicht überschreitet;

Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und –batterien in Geräten von privaten Haushalten darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(iii) Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen:  «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING».

Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder –batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1 unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen oder Containern angebracht werden.

Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten.

UN 3090/UN 3480 als Abfall

Änderungen durch M303 1200
©Foto: Norbert Müller

UN 3091/UN 3481 als Abfall

Änderungen 1200
©Foto: Norbert Müller
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