Gefährliche Stoffe und gefährliche Güter kann man vielleicht als Geschwister betrachten, keinesfalls jedoch als Zwillinge. Dazu sind sie von ihrer Zielsetzung her zu unterschiedlich. Denn während das Gefahrstoffrecht dem Schutz von Mensch und Umwelt beim Umgang mit Stoffen und Gemischen verpflichtet ist, richtet sich das Gefahrgutrecht an den Gefahren aus, die beim Transport auftreten können.
Aus diesen beiden Aufgabenstellungen resultieren teils deutliche Unterschiede. Ist ein Stoff nach der CLP-Verordnung als gefährlich einzustufen, muss er deswegen noch lange kein Gefahrgut sein. Das Gleiche gilt aber auch in der anderen Richtung. Der Blick auf angrenzende Rechtsbereiche ist für den Gefahrgutverantwortlichen deshalb unerlässlich. Und bei der Beförderung gefährlicher Abfälle tritt ein weiterer Bereich hinzu, den er kennen sollte (siehe den Artikel „Die Nachbarn im Auge behalten“).
Ein wichtiges Dokument bei der Klassifizierung gefährlicher Güter ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Nicht zuletzt müssen dort in Abschnitt 14 Informationen zur Einstufung bei Transport und Versand gegeben werden. Die zum 1.1.2023 geplanten Änderungen der REACH-Verordnung, die das SDB betreffen, haben auch gefahrgutrechtliche Auswirkungen (siehe „Übergangsfrist nutzen“).
Bestandteil des Anhangs von Sicherheitsdatenblättern sind Expositionsszenarien. Sie ermöglichen die Bewertung von Expositionshöhen, nehmen aber auch den Verwender in die Pflicht („Eine solide Abschätzung“). Welche Rolle in all diesen Fällen die Kennzeichnung spielt, wird im Beitrag „Die Zeit sollte man sich nehmen“ erklärt.
Aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie sind Ausnahmeregelungen zu Vorgaben des Gefahrgut-Beförderungsrechts getroffen worden. Hier ein Überblick mit Angaben zur Dauer. für mehr bitte anmelden
Was bedeutet es, wenn ein Gut als Gefahrgut befördert wird, eventuell ein Gefahrstoff ist und vielleicht als gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt wird? für mehr bitte anmelden
Seit der Einführung von REACH sind Expositionsszenarien im Anhang der Sicherheitsdatenblätter von Einzelstoffen obligatorisch. Sie ermöglichen dem Verwender eine problemlose Bewertung von Expositionshöhen definierter Verwendungen, nehmen ihn jedoch auch in die Pflicht. für mehr bitte anmelden
Änderungen der REACH-Verordnung, die bis spätestens Januar 2023 umgesetzt werden müssen, sind umfangreich und haben in einigen Abschnitten gefahrgutrechtliche Bedeutung. für mehr bitte anmelden
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