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Schwerpunkt des Monats April 2015

Freistellungen

Freistellungen Kartons 620

© Foto: Andrey Komarov/Fotolia, Montage: Heinke Friedl

Freistellungsregeln können für den, der sie richtig zu nutzen weiß, eine prima Sache sein. Sie erleichtern die Verwendung kostengünstiger Verpackungen, vereinfachen Dokumentation und Kennzeichnung und gestalten somit den Versand gefährlicher Güter deutlich einfacher. Denn sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, gelten bei einer Beförderung nicht die Vorschriften.

Verschiedene Möglichkeiten

In den Regelwerken der Verkehrsträger ist die Anwendung der verschiedenen Freistellungsmöglichkeiten aufgeführt. Im Zusammenhang mit der Art der Beförderung betrifft dies beispielsweise im ADR den Transport gefährlicher Güter durch Privatpersonen, den Transport von Maschinen oder Geräten mit Gefahrgut im Betriebsstofftank oder auch Notfalltransporte. Sogar Beförderungen durch Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit können freigestellt sein (die so genannte Handwerkerregel, siehe Artikel „Dicht am Mann“).

Wesentlich wichtiger für die meisten Firmen, die Gefahrgut versenden oder transportieren, sind die im Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle A, Kapitel 3.2 ADR) in Spalte 6 aufgeführten Sondervorschriften (siehe „Eine echte Herausforderung“). Gleiches gilt für in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackte Güter, ebenfalls in Tabelle A in den Spalten 7a und 7b zu finden (siehe Artikel „800 Mal reduziert“ und „Dreifach verpackt“), sowie Mengen, die eine bestimmte Größe je Fahrzeug nicht überschreiten (1000-Punkte-Regel, siehe Artikel „So geht’s leichter“).

Dennoch sollte man eines im Hinterkopf behalten: Auch wenn die Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt gelten – es handelt sich beim Inhalt der Packstücke immer noch um Gefahrgut. Und da kann es aus Sicherheitsgründen manchmal besser sein, auf Freistellungsmöglichkeiten zu verzichten.

Rudolf Gebhardt

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