Die Beförderung von Abfällen, zumal von gefährlichen Abfällen, verlangt von den Beteiligten besonderes Augenmerk. Schließlich ist nicht nur das Gefahrgutregelwerk zu beachten, sondern auch das Abfallrecht. Darüber hinaus können gefährliche Abfälle zwar Gefahrgut sein, müssen aber nicht. Andererseits können nicht gefährliche Abfälle durchaus den Gefahrgutvorschriften unterliegen. Es gibt keine eindeutige Zuordnung von Abfallschlüsseln zu UN-Nummern oder umgekehrt.
Abfall und Gefahrgut
Ein Beispiel für doppelte Zuständigkeiten bei der Entsorgung sind Deckenplatten mit polychlorierten Biphenylen, die bei der Altbausanierung in größeren Mengen anfallen. Sie gelten als Gefahrgut mit der UN-Nummer 3432. Bei Versand und Transport sind also die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Zugleich sind die Platten mit Schlüsselnummer 170902* gefährlich im Sinne des Abfallrechts, weswegen der Beförderer zusätzlich eine Erlaubnis nach Kreislaufwirtschaftsgesetz haben muss (siehe Beitrag „Altbausanierung: Transport mit Tücken“).
Nicht frei von den Gefahrgutvorschriften ist man bei der Rücksendung leerer ungereinigter Verpackungen. Im Gegenteil: Da die Behälter Restmengen des ursprünglichen Stoffes enthalten, müssen sie wie gefüllte behandelt werden (Artikel „Hin und wieder zurück“). Kompliziert wird es auch bei der Entsorgung defekter Lithiumbatterien. Um den Zustand des Energiespeichers festzustellen, muss dieser vor der Beförderung von einer kompetenten Person beurteilt werden („Lithiumbatterien: Erst bewerten“).
Hilfe bei der Einstufung von Abfällen verspricht ein neuer Leitfaden der EU-Kommission. Er ist gedacht als Orientierungshilfe bei der Anwendung der EU-Vorschriften („Hilfestellung: Bevor Sie aufladen“).
Auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN in Bern befassten sich die Delegierten unter anderem mit leicht entzündbaren Werkstoffen, der Online-Schulung von Fahrern sowie der Definition der Begriffe „Risiko“ und „Gefahr“. für mehr bitte anmelden
Leere ungereinigte Verpackungen müssen bei der Rücksendung wie gefüllte behandelt werden. Welche Auswirkungen hat dies in der Praxis? für mehr bitte anmelden
Anfragen beim Kundendienst, Fragebogen und hoher Packaufwand sollten bei Rücksendungen von Lithiumbatterien ausdrücklich erwünscht sein. für mehr bitte anmelden
Abfalltransporte im Inland müssen seit Jahren in elektronischer Form dokumentiert werden. Bei grenzüberschreitenden Verkehren ist immer noch Papier erforderlich, mit den entsprechenden Folgen. für mehr bitte anmelden
Anwender und Empfänger von gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen die Angaben im Sicherheitsdatenblatt überprüfen, so verlangt es der Gesetzgeber. Eine Tabelle hilft dabei. für mehr bitte anmelden
Abfallerzeuger, aber auch Fahrer von Abfalltransporten müssen regelmäßig unterwiesen werden. Dafür ist der Unternehmer verantwortlich. für mehr bitte anmelden
Die EU-Kommission hat einen Leitfaden zur Abfalleinstufung veröffentlicht. Damit sollen Behörden und Unternehmen Hilfen zur richtigen Anwendung der Vorschriften geboten werden. für mehr bitte anmelden
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