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Schwerpunkt des Monats September 2015

Begleitpapiere

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© Foto: Rudolf Gebhardt

Beim Transport gefährlicher Güter ist eine Sache wichtiger als das Gut selbst: das richtig ausgefüllte Begleitdokument. Trotzdem wird hier immer noch viel falsch gemacht: Fehlerhafte Beförderungspapiere und schriftliche Weisungen standen 2014 an zweiter Stelle der bei Straßenkontrollen vom BAG beanstandeten Mängel. Nachdem sie zuvor jahrelang die Mängelstatistik angeführt hatten, ist dies zwar eine positive Tendenz, doch keinesfalls ein Grund zur Entwarnung.

Kein Hexenwerk

Grundsätzlich ist das Beförderungspapier kein Hexenwerk, wenn man die von ADR und GGVSEB vorgegebenen Regeln befolgt (siehe Beitrag „Zehn goldene Regeln“). Die Form spielt keine Rolle, solange die erforderlichen Daten in der richtigen Reihenfolge angegeben sind. Sogar das Mitführen eines gedruckten Dokuments wird künftig nicht mehr obligatorisch sein: Politik und Wirtschaft machen sich längst Gedanken darüber, wie ein elektronisches Beförderungspapier verwirklicht werden kann („Papierlos unterwegs“).

Auch der IMDG-Code schreibt für den Seeverkehr kein bestimmtes Formular vor. Allerdings unterscheidet sich die erforderliche Dokumentation bei begrenzten Mengen, Meeresschadstoffen oder den Notfallmaßnahmen teils deutlich von den Vorschriften auf dem Land („Doch kein Kleinkram“). Und im Luftverkehr sind nicht nur Airway Bill und Shipper’s Declaration zu erstellen, die umfangreichen Abweichungen vieler Staaten und Fluglinien der IATA-DGR erschweren die Transportvorbereitung zusätzlich („Zweierlei Papiere“).

Viele Staaten, Airlines und Reeder verlangen, dass in den Transportpapieren eine Notrufnummer aufgeführt ist („Eine Nummer oder zwei?“). Doch Achtung: Die Nummer aus dem Sicherheitsdatenblatt kann meist nicht dafür verwendet werden.

Rudolf Gebhardt

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