Bundestag hat ElektroG verabschiedet
Behälter müssen so beschaffen sein, dass Elektroaltgeräte bruchsicher gesammelt werden können.
©Foto: Eibner-Pressefoto/Picture AllianceNachdem der Bundestag am 2. Juli den Gesetzentwurf zur „Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) verabschiedet hat, liegt der Entwurf mit diesen Änderungen nun zur Abstimmung dem Bundesrat vor, wo er am kommenden Freitag als TOP 54 behandelt werden soll.
Folgende Eckpunkte betreffen dabei die Sammlung und Beförderung von Elektroaltgeräten (EAG):
- Die Behältnisse müssen so
- beschaffen sein, dass die dort enthaltenen EAG bruchsicher gesammelt werden können (bisher nur für Bildschirmgeräte aus Gruppe 3 vorgeschrieben). ElektroG 2015, § 15 (3); ElektroG 2005, § 9 (5) Satz 3; keine OWi
- befüllt werden, dass ein Zerbrechen der EAG möglichst vermieden wird. ElektroG 2015, § 14 (2) Satz 1; keine OWi - Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in denen EAG gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen. ElektroG 2015, § 15 (6); „ElektroBehältnisV“
- Besitzer von EAG haben Altbatterien und -akkumulatoren, die nicht vom EAG umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. ElektroG 2015, § 10 (1) Satz 2; keine OWi
- An der Sammelstelle ist … die Entfernung von Bauteilen aus oder von den EAG unzulässig. ElektroG 2015, § 14 (4) Satz 1; keine OWi
- Die Erstbehandlung von EAG darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. ElektroG 2015, § 21 (1); ElektroG 2005, § 11 (3); OWi (§ 45 (1) Nr. 14)
- Bei der Erstbehandlung sind … die Anforderungen an die selektive Behandlung … zu erfüllen. Mindestens folgende Bauteile müssen aus getrennt erfassten EAG entfernt werden:
- Batterien und Akkumulatoren. ElektroG 2015, § 20 (2) Satz 2, Anlage 4 Nr. 1 b) - Die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und -akkumulatoren aus EAG, die nicht vom EAG umschlossen sind, gilt nicht als Erstbehandlung. ElektroG 2015, § 3 Nr. 24
- Batteriebetriebene EAG der Gruppe 5 sind in einem eigenen Behältnis zu sammeln. ElektroG 2015, § 14 (1) Satz 2; keine OWi
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen EAG der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens 5 m³ erreicht ist. ElektroG 2015, § 14 (3) Satz 1; keine OWi
Darüber hinaus wird auf der gleichen Sitzung als TOP 25 das Batteriegesetz-Änderungsgesetz (BattG-ÄndG) behandelt. Dort findet sich in Paragraph 1 Absatz 3 nun ein Hinweis auf die Gefahrgutbeförderungsvorschriften.
Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit