Kennzeichnung und Bezettelung von Umschließungsmittteln: Wer haftet wofür?
Die Tabelle mit Kennzeichnung, Bezettelung, Fundstellen und Verantwortlichkeiten steht auch als Arbeitshilfe zur Verfügung.
Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Umschließungsmitteln sind über das ganze internationale Gefahrgutregelwerk ADR verstreut. Die Vorschriften für die Bezettelung von Umschließungsmitteln ergeben sich abschließend aus den Abschnitten 5.2.2 und 5.3.1 ADR.
Die jeweiligen Verantwortungen kommen aus der nationalen Gefahrgutverordnung GGVSEB.
Die Tabelle systematisiert
- die Vorgaben für die Kennzeichnung und Bezettelung von Umschließungsmitteln durch Angabe der Fundstellen im ADR, unterteilt nach der Beförderung in Versandstücken, Tanks oder loser Schüttung, und das jeweils für den Fall, dass das Umschließungsmittel voll oder leer ungereinigt ist
- wer für die Kennzeichnung und Bezettelung jeweils verantwortlich ist mit Angabe der Fundstellen in der GGVSEB.
Der systematische Ansatz ermöglicht unter anderem folgende Erkenntnisse:
- Wer zum Beispiel die Verpackungscodierung eines Fasses oder das Stapellastpiktogramm eines IBC mit einem Barcodelabel überklebt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 (1) Nr. 3, § 37 (1) Nr. 11 b) GGVSEB), die mit einem Bußgeld von in der Regel 1 200 Euro geahndet wird (Anlage 7 lfd. Nr. 130 RSEB).
- Oft gibt es Doppel- und Dreifachverantwortlichkeiten.
- In drei Fällen ist die Verantwortlichkeit für einen Regelverstoß in der GGVSEB nicht geregelt.
Zu hoffen ist, dass wenigstens die für die Verfolgung von Verstößen verantwortlichen Organe noch durchblicken.
Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransportund -lagerung, Duisburg
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