Altölsammelbehälter: Objekt mit Tücken
Sammelbehälter für Altöle sind in vielen Werkstätten zu finden – wie auch Behälter für den Sonderfall ölverschmutzte Betriebsmittel. Sie werden unterschiedlich gesammelt.
©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbHAltöl ist ein spezieller Abfallstoff, der aus gebrauchten Basisölen im Sinne der Altölverordnung (AltölV) entsteht. Wichtig: Nicht jedes gebrauchte Öl ist automatisch Altöl – beispielsweise fällt verbrauchtes Speiseöl nicht unter diese Definition.
Obwohl Altöl nicht als gefährliches Gut im Sinne des ADR gilt – unter anderem wegen seines hohen Flammpunkts von über 60 °C und der fehlenden Einstufung als umweltgefährdend – ist es dennoch wassergefährdend im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der CLP-Verordnung wird Altöl auch nicht als Gefahrstoff eingestuft: Abfälle sind grundsätzlich nicht einstufungspflichtig und Altöl erfüllt nicht die Kriterien für Umweltgefährdung.
Trotz dieser Einstufungen unterliegt die Sammlung, Lagerung und Abgabe zur Verwertung strengen Vorgaben aus dem Wasser- und Abfallrecht. Was das im Detail bedeutet und welche Anforderungen sich daraus für Betreiber von Altölsammelbehältern ergeben, erläutert der folgende Beitrag.
Wassergefährdender Stoff
Altöle sind wasserrechtlich in der Regel als stark wassergefährdend (WGK 3) einzustufen und fallen unter die Kenn-Nummer 438 im WGK-Einstufungsverzeichnis. Für diese Einstufung ist kein ausgefülltes Dokumentationsformblatt gemäß Anlage 2 der AwSV erforderlich. Altöle können davon abweichend als
- deutlich wassergefährdend (WGK 2) oder
- schwach wassergefährdend (WGK 1)
eingestuft werden, wenn ihre Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle).
Dieser Beitrag befasst sich im Folgenden mit Altölen, die in die WGK 3 eingestuft sind. Die dafür benötigten handelsüblichen Altöl-Sammelbehälter
- gelten als Teile von Anlagen zum Lagern gemäß § 2 (20) AwSV und Nr. 9.2 (1) TRwS 779,
- müssen über eine Fläche zum Abfüllen (Befüllen, Entleeren) gemäß § 2 (18) AwSV und Nr. 2.1.11 TRwS 779 verfügen,
- sind nicht als Teile von Anlagen zum Abfüllen im Sinne der §§ 2 (22), 39 (1), (2) Nr. 1, (4) AwSV zu betrachten,
- sind doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet (§ 2 (17) AwSV; Nrn. 2.1.8, 7.2, 9.2 (3) TRwS 779) und
- haben ein Volumen von unter 1 m³.
Für handelsübliche Altöl-Sammelbehälter entfällt zwar die Pflicht zur Feststellung der Eignung gemäß § 41 (1) Nr. 5 AwSV – nicht jedoch der Verwendbarkeitsnachweis nach § 1 Nr. 2 c) der WasBauPVO (Abkürzungen finden Sie am Ende des Artikels).1
Aus diesem Grund verfügen die Behälter über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, erkennbar am „Ü“-Zeichen auf dem Behälter (siehe nachfolgendes Bild).2
Altölsammelbehälter, doppelwandig mit Leckanzeigesystem.
Die Angabe „A III“ (= nicht in Wasser lösliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 55 °C ≤ 100 °C) stammt noch aus der im Jahr 2002 aufgehobenen VbF.
Eine Rückhalteeinrichtung, etwa eine Auffangwanne, ist nicht erforderlich (§ 18 (1) S. 3 AwSV; Nr. 6.3.2 TRwS 779). Dies gilt auch für den zulässigen Betrieb in der weiteren Zone von Schutzgebieten („Zone III“), etwa Wasser-, Heilquellenschutzgebieten (§ 49 (2), (3) S. 1 Nr. 2 AwSV). In sensibleren Bereichen – der engeren Zone (Zone II) und dem Fassungsbereich („Zone I“) – ist der Betrieb solcher Behälter hingegen nicht gestattet (§ 49 (1) AwSV).
Vier doppelwandige Altölsammelbehälter begründen wasserrechtlich vier Anlagen.
©Foto: Norbert MüllerBei einer Lagerkapazität von unter 1 m³ Altöl der WGK 3 wird die Anlage der Gefährdungsstufe B zugeordnet (§ 39 (1), (2) Nr. 1, (3) AwSV). Dabei gilt: Jeder einzelne doppelwandige Behälter stellt eine eigene Anlage dar – zwei Behälter bedeuten zwei Anlagen, drei Behälter drei Anlagen usw. (siehe Bild oben). Das hat weitreichende Konsequenzen:
- Bereits vor dem Aufbau muss der Errichter die Maßnahme sechs Wochen im Voraus der zuständigen Behörde anzeigen – gemäß § 40 AwSV.
Nach der Errichtung übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die Anlage. Dazu gehört insbesondere die Prüfung durch einen AwSV-Sachverständigen:
- vor der Inbetriebnahme (§ 46 (2) i.V.m. Anlage 5 bzw. Anlage 6 AwSV),
- sowie alle fünf Jahre, sofern sich die Anlage in der weiteren Zone eines Schutz- oder Überschwemmungsgebiets befindet (§ 46 (3) AwSV).
Darüber hinaus muss der Betreiber:
- eine Betriebsanweisung erstellen (§ 44 (1), (3) AwSV; Nr. 10.2 TRwS 779). Ein bloßer Aushang des Merkblatts gem. Anlage 4 AwSV reicht nicht aus,
- das Betriebspersonal unterweisen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich (§ 44 (2) AwSV),
- und die Anlage dokumentieren (§§ 14 (1), 43 AwSV; Nr. 10.3 TRwS 779).
Neben den grundlegenden Anforderungen an die Errichtung und Prüfung von Altöl-Sammelbehältern gelten für Betreiber weitere Pflichten, die dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen:
- Schutz vor Anfahrschäden: Der Behälter muss ausreichend gegen Beschädigungen durch Flurförderzeuge gesichert werden (Nr. 9.2 (2) TRwS 779).
- Regelmäßige Eigenkontrolle: Die Dichtheit der Anlage sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen – etwa einer Überfüllsicherung – sind regelmäßig zu prüfen (§ 46 (1) AwSV). Eine Überfüllsicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (§ 23 (2) AwSV; Nr. 9.2 (4) TRwS 779).
- Überwachung von Befüll- und Entleerungsvorgängen: Diese Vorgänge – auch wenn sie durch Dritte erfolgen – müssen überwacht werden. Vor Beginn ist sicherzustellen, dass alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren (§ 23 (1) AwSV).
- Einrichtung eines Wirkbereichs: Rund um den zu befüllenden Behälter ist ein Wirkbereich einzurichten, der die projizierte Grundfläche plus 10 cm auf jeder Seite umfasst (Nr. 6.1.5.3 (5) TRwS 779). Diese Fläche gilt als Teil der Anlage (§ 14 (5) AwSV) und muss undurchlässig für Altöl sein (§ 18 (2) AwSV).
- Absaugung durch Saug-Druck-Tankfahrzeuge: Der Saugschlauch muss auf einer Fläche liegen, die qualitativ undurchlässig ist und über eine Rückhalteeinrichtung verfügt. Eine qualifizierte Abfüllfläche mit Rückhaltevolumen kann entfallen, wenn der Saugschlauch bestimmte Anforderungen erfüllt (Nr. 9.2 (5) TRwS 779). Eine Nachprüfung der Abfüllfläche ein Jahr nach Inbetriebnahme ist nicht erforderlich (Anlage 5/6 Fußnote 3 AwSV).
- Sicherung gegen Wegrollen: Abholende Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind gegen Wegrollen zu sichern – etwa durch Unterlegen von Keilen (Nr. 6.1.5.1 (2) TRwS 779).
- Bereitstellung von Bindemitteln: Geeignete Bindemittel zur Aufnahme von ausgelaufenem Altöl müssen jederzeit verfügbar sein (Nr. 9.2 (7) TRwS 779).
Altöle weisen einen Flammpunkt von über 60 °C bis maximal 370 °C auf. Damit gelten sie zwar nicht als „entzündbar“ im Sinne des Gefahrstoffrechts, aber als „brennbar“ – und keinesfalls als „nicht brennbar“. Diese Einstufung ergibt sich aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 800 und TRGS 510) sowie der Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL). Wird mehr als 1 Tonne Altöl je Lagerabschnitt gelagert, muss das Löschwasser aus einem Brand- oder Löschereignis zurückgehalten werden können. Diese Pflicht ergibt sich aus Nr. 2.1 LöRüRL, Nr. 5.4 TRwS 779 und § 20 AwSV und dient dem Schutz von Boden und Gewässern vor kontaminierter Flüssigkeit.
Bei einer Lagerung im Freien ohne Überdachung muss das anfallende Niederschlagswasser aufgefangen werden, gemäß § 19 (1), (6), (7) AwSV und Nr. 6.1.2 (6)-(9) TRwS 779.
Altöl als Abfall
Altöle aus Hydraulik-, Maschinen-, Getriebe-, Schmier-, Isolier- und Wärmeübertragungsölen sowie Bilgenöle und Öle aus Öl-/Wasser-Abscheidern gelten ausnahmslos als gefährliche Abfälle. Sie sind im Kapitel 13 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) gelistet und unterliegen der Altölverordnung (AltölV). Die meisten dieser Altöle fallen in die Sammelkategorie 1 gemäß Anlage 1 der AltölV und sind damit grundsätzlich zur stofflichen Aufbereitung geeignet. Die Entsorgung muss getrennt erfolgen – eine Vermischung mit anderen Abfällen oder Sammelkategorien ist verboten.
Wichtig für Betreiber: Die Erzeugung von Altöl allein löst nicht die Pflicht zur Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten aus (§ 2 AbfBeauftrV).
Wer Altöl sammelt oder befördert, benötigt eine Erlaubnis nach § 54 KrWG oder muss als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein (§ 56 KrWG). Für den Transport ist der befördernde Lkw vorne und hinten mit „A“-Tafeln zu kennzeichnen (§ 55 KrWG), um die Ladung als Abfall kenntlich zu machen.
Rechts neben dem Altölsammelbehälter stehen zwei Behälter zur Sammlung und Lagerung von „ölverschmutzten Betriebsmitteln“.
©Foto: Norbert MüllerÖlverschmutzte Betriebsmittel
Neben dem Altölsammelbehälter auf obenstehendem Bild befinden sich zwei Sammelbehälter für ölverschmutzte Betriebsmittel – Wischtücher, die mit Altöl kontaminiert sind. Wasserrechtlich handelt es sich hierbei um feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften. Ihre Lagerung kann unter bestimmten Bedingungen nicht unter die AwSV fallen, wenn:
- es sich um gewerblichen Abfall handelt,
- das Volumen des Lagerbehälters 1,25 m³ nicht übersteigt,
- der Behälter dicht ist,
- die Aufstellfläche so beschaffen ist, dass bei Betriebsstörungen kein wassergefährdender Stoff ins Gewässer gelangen kann,
- geeignete Bindemittel für Notfälle bereitstehen (§ 13 2 Nr. 3 AwSV).
Problematisch wird es jedoch, wenn die ölverschmutzten Wischtücher gewaschen und wiederverwendet werden – denn dann handelt es sich nicht um Abfall, sondern um ein Erzeugnis. In diesem Fall greift die oben genannte Ausnahme nicht, und die Lagerung muss unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Gefahrgutrechtlich können solche Wischtücher – je nach absorbiertem Medium – als UN 3088, UN 3175 oder nicht als Gefahrgut eingestuft werden. Gefahrstoffrechtlich gelten sie als Erzeugnisse, nicht als Stoffe oder Gemische, was ebenfalls Einfluss auf die Lager- und Kennzeichnungspflichten hat.
Mulde zum Sammeln und Lagern von metallischen Frässpänen mit Anhaftungen von Kühlschmierstoffen im Freien.
©Foto: Norbert MüllerSonderfall metallische Späne
Ganz anders verhält es sich im Fall des obenstehenden Bildes: Metallische Frässpäne mit Anhaftungen von Kühlschmierstoffen (WGK 1) werden in einer Mulde im Freien gesammelt und gelagert.
Wasserrechtlich gilt: Der dargestellte Container hat ein Volumen von über 1,25 m³. Damit unterliegt die Lagerung der AwSV, wenn:
- sich die Mulde innerhalb eines Schutz- oder Überschwemmungsgebiets befindet (§ 1 3 AwSV),
- oder sich mehr als 220 Liter Kühlschmierstoff an den Spänen befinden – was bei etwa 4,4 Tonnen Spänen der Fall wäre (§ 27, 39 Abs. 8 AwSV).
Abfallrechtlich handelt es sich bei den Spänen um gefährlichen Abfall mit dem Abfallschlüssel 120118*. Die Entsorgung muss entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen.
Gefahrgutrechtlich können die Späne – abhängig vom Ergebnis der Untersuchung der Eigenschaften – entweder als UN 2793 (Metallabfälle, entzündbar) oder nicht als Gefahrgut eingestuft werden.
Gefahrstoffrechtlich gilt die Späne wie die Wischtücher als Erzeugnis, nicht als Stoff oder Gemisch. Das hat Einfluss auf die Kennzeichnungspflichten.
Fazit
Das mit der „Erzeugung“ von Altöl verbundene Sammeln, Lagern und Übergeben zur Verwertung ist kein rein technischer Vorgang – es zieht umfassende rechtliche Verpflichtungen nach sich. Sowohl das anlagenbezogene Wasserrecht als auch das Abfallrecht greifen hier ineinander und stellen Anforderungen an Betreiber und Entsorger.
Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
|
Fundstellen 1 Vgl. VGH Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.05.1992 - 8 S 616/92 |
|
Abkürzungen AbfBeauftrV = Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall |
© Copyright 2025 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit