Schwerpunkt des Monats April 2016

Entsorgung

07.04.2016 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Ex und hopp?

Lithiumbatterien als Abfall erfordern vom Abfallerzeuger die Umsetzung vieler kleinteiliger Regelungen. Was er beachten muss, wenn er einen Dienstleister einschaltet oder selbst entsorgt.
FIBC Fass Wertstoffhof 1200

Erfolgreiches Duo auf dem Wertstoffhof: IBC-Halterung mit FIBC und Fass von GRS.

©Foto: Ralf Bothe

In Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen fallen Lithiumbatterien und Geräte, die Lithiumbatterien enthalten, als Abfall an. Der Handel nimmt Altbatterien und -geräte, die solche Batterien enthalten, gemäß § 17 Elektrogesetz (ElektroG) zurück. Da Lithiumbatterien gefährliche Güter sind, haben diese Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen Pflichten sowohl aus dem Gefahrgut- als auch aus dem Abfallrecht.

Gefahrgutrecht

Hier kommen zwei Entsorgungswege in Betracht: abholen lassen oder selbst hinbringen.

1. Abholen lassen

Die Rücknahmesysteme gemäß § 6 Batteriegesetz (BattG) = GRS – und § 7 BattG = ERP, Öcorecell und Rebat – funktionieren auf Grundlage der Sondervorschrift 636 b) der Gefahrgutvorschriften ADR. Von dieser Sondervorschrift des ADR können Batteriearten und -typen und Geräte, die Batteriearten und -typen gemäß Tabelle (siehe unten auf dieser Seite) enthalten, profitieren.

Zellen oder Batterien schwerer als 500 Gramm müssen dagegen über die Sondervorschrift 377 des ADR befördert werden. Das muss der Abfallerzeuger beachten.

Die Altbatterien und -geräte, die solche Batterien enthalten, dürfen nur verpackt befördert werden, eine Beförderung ohne Verpackung („lose Schüttung“) ist unzulässig. Für Zellen und Batterien gemäß Spalten 1, 3, 5 und 7 der Tabelle sind widerstandsfähige Außenverpackungen, zum Beispiel Kisten aus Pappe oder Kunststoff, mit einer Bruttomasse von höchstens 30 Kilogramm zulässig (Verpackungsanweisung P 909 (2) a) des ADR). Diese müssen nicht UN-zugelassen sein. Ansonsten muss die Verpackung – zum Beispiel ein Fass aus Kunststoff – UN-zugelassen sein, und zwar für Verpackungsgruppe II, das heißt im Verpackungscode muss ein „Y“ oder ein „X“ stehen (Verpackungsanweisung P 909 (1) ADR).

Für die „richtige“ Verpackung sorgt das jeweilige Rücknahmesystem (Anbieterhinweis siehe Kasten Seite 13). Trotzdem bleibt der Abfallerzeuger „Verpacker“ im Sinne der nationalen Gefahrgutverordnung (GGVSEB) für den Fall, dass etwas nicht so ist, wie es sein sollte. Das betrifft zum Beispiel die Sicherung der Zellen und Batterien innerhalb der Außenverpackung: Übermäßige Bewegungen während der Beförderung sind zu verhindern (Verpackungsanweisung P 909 zusätzliche Vorschrift 3 des ADR).

Für Geräte, die Zellen oder Batterien gemäß der Tabelle enthalten (= UN 3091, 3481), sind

  • widerstandsfähige Außenverpackungen zulässig, die nicht UN-zugelassen sein müssen; das können zum Beispiel Gitterboxen oder Lattenverschläge sein
  • Paletten zulässig, wenn das Gerät auf der Palette fixiert ist (Bänderung, Folierung) (Verpackungsanweisung P 909 (3) des ADR). Kurzschlüsse müssen nicht verhindert werden (Sondervorschrift 636 b) (i) des ADR); die Pole müssen also nicht abgeklebt werden.

Es ist zulässig,

  • lose Lithiumbatterien und Geräte, die Lithiumbatterien enthalten,
  • lose Lithiumbatterien und/oder Geräte, die Lithiumbatterien enthalten, mit anderen losen Altbatterien (z.B. Nickel-Cadmium, Quecksilber, Nickelmetallhydrid, Alkali-Mangan, Zink-Kohle, Zink-Luft, Silberoxid)

in derselben Verpackung zu befördern. Es ist allerdings beabsichtigt, dass Ersteres ab 2017 nicht mehr zulässig sein soll.

Tabelle SV 636 1200
©Foto: Norbert Müller

Die Versandstücke (z.B. Kisten, Fässer) sind mit „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ zu kennzeichnen (Sondervorschrift 636 b) (iii) des ADR). Für die „richtige“ Kennzeichnung der Verpackung sorgt das jeweilige Rücknahmesystem. Trotzdem bleibt der Abfallerzeuger „Verpacker“ im Sinne der Gefahrgutverordnung GGVSEB für den Fall, dass etwas nicht so ist, wie es sein sollte. Bis auf Weiteres tolerieren Überwachungsbehörden noch eine bis Ende 2014 vorgeschrieben gewesene Kennzeichnung „GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN“. Es ist beabsichtigt, dass ab 2017 die Kennzeichnung nicht mehr unbedingt am Gerät selbst angebracht sein muss, sondern am Fahrzeug oder Container angebracht sein darf.

So verpackte und gekennzeichnete Batterien beziehungsweise Geräte, die solche Batterien enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. Insbesondere löst das Verpacken nicht die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten aus, da sich höchstens 333 Kilogramm Lithiumzellen oder -batterien oder Geräte, die solche Zellen oder Batterien enthalten, auf einer Beförderungseinheit oder in einem Container befinden dürfen (Sondervorschrift 636 b) (ii) des ADR, § 2 Nr. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV).

2. Selbst hinbringen

Unternehmen und öffentliche Einrichtungen können natürlich ihre Altbatterien und -geräte, die solche Batterien enthalten, bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den Recyclinghöfen, selbst abgeben. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Beförderungen nicht unter der Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) des ADR abgewickelt werden können, da Entsorgungsfahrten nicht freigestellt sind. Die Altbatterien beziehungsweise -geräte, die solche Batterien enthalten, wären also wie beschrieben zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Recyclinghof verpackt und kennzeichnet wie beschrieben, weil die Ausnahme 20 der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) keine Regelungen für UN 3090, 3091, 3480 und 3481 enthält.

Abfallrecht

Abfalllithiumbatterien beziehungsweise -geräte, die solche Batterien enthalten, gelten als nicht gefährliche Abfälle. Die Abfallschlüssel beziehungsweise -codes lauten für

  • Batterien: 200134 bzw. 160605 bzw. B1090 (Basel)
  • Geräte, die Lithiumbatterien enthalten: 200136 bzw. 160214 bzw. GC010 oder GC020 (Basel).

Papiere Für eine

  • innerdeutsche Beförderung wird die Unterlage gemäß § 16b Nachweisverordnung (NachwV)
  • grenzüberschreitende Beförderung („Verbringung“) wird das Formular „Versandinformation“ (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)

benötigt.

Container EAG 1200

Lagerung: bis zum Abtransport am besten in einem gedeckelten 30-m³-Container.

©Foto: Ralf Bothe

Durchführung der Beförderung

Sowohl bei der innerdeutschen als auch bei der grenzüberschreitenden Beförderung muss ein

  • „gewerbsmäßiger“ Beförderer, also ein gewerblicher Güterkraftverkehrsunternehmer
    - die Beförderung angezeigt haben (§ 53 KrWG)
    - an dem befördernden Straßenfahrzeug vorne und hinten die Abfallwarntafeln („A“) öffnen (§ 55 KrWG, § 10 AbfVerbrG);

eine gesetzliche Pflicht, das zu kontrollieren, besteht für den Abfallerzeuger nicht.

  • nicht „gewerbsmäßiger“ Beförderer, also ein Unternehmen aus Industrie, Handel und Gewerbe („Werkverkehr“) oder eine öffentliche Einrichtung
    - die Beförderung nur anzeigen, wenn es/sie mehr als 20 Tonnen im Jahr befördert. Das betrifft also Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die Altbatterien oder -geräte selbst zum Recyclinghof bringen.
    - das befördernde Straßenfahrzeug nicht mit dem „A“ kennzeichnen.

Neu Für

  • Altbatterien gilt das Batteriegesetz (BattG)
  • Altgeräte, die solche Batterien enthalten, gilt das Elektrogesetz. Seit 24. Oktober 2015 gilt hier: Besitzer von Elektroaltgeräten haben Altbatterien und -akkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen (§ 10 (1) Satz 2 des ElektroG). Das betrifft also den Fall, bei dem Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ihre Elektroaltgeräte selbst beim Recyclinghof abgeben.

Fazit

Die Vorschriften sind sehr „kleinteilig“. Das ist nicht jedermanns Sache. Eine „Ex und hopp“-Mentalität darf es bei der Entsorgung von Altlithiumbatterien und -altgeräten, die Lithiumbatterien enthalten, nicht geben.

Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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