Lithiumbatterien

06.12.2016 Meldung

Lithiumbatterien als Abfall: SV 636 wird geändert

Die Sondervorschrift 636 zur vereinfachten Sammlung und Entsorgung von Lithiumbatterien wird nochmals geändert. Ein Fachbeitrag erklärt die Einzelheiten
Batterieabfallbehälter

Beispiel Karlsruhe: In 300 Batterieabfallbehältern sind bislang rund 35 Tonnen Altbatterien erfasst worden.

©Foto: Abfallamt Karlsruhe

Obwohl die Sondervorschrift 636 b) erst durch die 25. ADR-, die 20. RID- und die 6. ADN-ÄndV 2017 umfangreich geändert worden war, hat die Gemeinsame Tagung ADR/RID/ADN auf ihrer Sitzung im Herbst erneute Änderungen für 2019 beschlossen. Diese bestehen darin,

  • in der SV 636 den Buchstaben a) zu streichen und sie nur noch für Lithiumzellen und -batterien (UN 3090, 3480) gelten zu lassen, also nicht mehr für Geräte mit solchen Zellen und Batterien (UN 3091, 3481)
  • eine eigene SV 670 für Geräte mit Lithiumzellen und -batterien (UN 3091, 3481) aufzustellen.

Die Beförderung von

  • Lithiumaltzellen/-batterien bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegt also wie bisher der – geänderten – SV 636
  • Elektroaltgeräten mit Lithiumzellen/-batterien unterliegt also der neuen SV 670.

Welche Änderungen die SV 636 im Einzelnen erfährt, erläutert Gefahrgutexperte Norbert Müller in seinem Fachbeitrag „Abfallsache Lithiumbatterien“ (siehe Kasten "Verwandte Beiträge") , den Abonnenten des Gefahr/gut-Fachinfopakets kostenlos lesen können. (gg/gh)

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