Einstufung von Lithium-Altbatterien: Überraschende Aussage
Betroffen sind Lithiumbatterien aus der Demontage von Altgeräten.
©Foto: Eibner-Pressefoto/Picture AllianceDie Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat in ihrer im Mai 2018 publizierten Mitteilung „Umsetzung des ElektroG: Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“ (Mitteilung 31 B, Stand: 18.04.2018) (Link nicht mehr aktiv) eine die Fachwelt überraschende Aussage zur abfallrechtlichen Einstufung von bestimmten, aus EAG ausgebauten Lithiumbatterien gemacht.
In dieser Mitteilung findet man ganz hinten im Anhang 3 „Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage von Altgeräten“ für Lithiumbatterien/-akkumulatoren, die aus Geräten der Telekommunikationstechnik oder Unterhaltungselektronik oder aus Elektrofahrrädern (nicht hingegen aus Elektroautos) entfernt wurden, folgende Aussage: Zuordnung zu einem Abfallschlüssel gemäß
- Abfallverzeichnisverordnung: „ist derzeit noch in der Diskussion“. Hintergrund: Deutschland war im Jahr 2013 mit dem Vorschlag zur Einführung einer neuen Abfallschlüsselnummer „160608* Lithiumbatterien“ in den Europäischen Abfallkatalog gescheitert. Sortenreine Lithiumbatterien (jedenfalls solche bei Abwesenheit von Pb, NiCd und Hg) können somit weiterhin dem Abfallschlüssel 200134 bzw. 160605 (je nach Herkunft), also ungefährlich, zugeordnet werden. Das bedeutet für die innerdeutsche Entsorgung: Sie ist nicht nachweispflichtig.
- Basler Übereinkommen: „B1090“, also ungefährlich, aber notifizierungspflichtig! Diese Kombination (ungefährlicher Abfall und Notifizierungspflicht) ist neu. Begründet wird sie damit, dass eine „Risikoerhöhung“ bestünde, so dass die in Bezug genommenen Abfälle unabhängig vom Code notifizierungspflichtig seien: Deformierte, defekte oder beschädigte Lithiumbatterien verfügten über ein hohes Gefährdungspotenzial (Brand). Von der nun eingeführten Notifizierungspflicht sind aber auch Abfalllithiumbatterien betroffen, die nicht deformiert, defekt oder beschädigt sind.
Eine rechtliche Begründung enthält die LAGA-Mitteilung 31 B nicht. Das bedeutet für die grenzüberschreitende Entsorgung: Der Abfallerzeuger muss das Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen (= Anhang IA der VO (EG) Nr. 1013/2006) (bisher reichten die Informationen für die Verbringung (= Anhang VII der VO)) ausfüllen und die zuständigen Behörden der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrstaaten beteiligen und das Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen (= Anhang IB der VO) ausfüllen und dem Beförderer mitgeben. Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig, ggf. strafbar.
Für den deutschen Abfallbeförderer ändert das nichts: Die Beförderung ist und bleibt nur anzeige- und nicht erlaubnispflichtig. Ein grenzüberschreitender Transportauftrag „UN 3090 ABFALL LITHIUMMETALLBATTERIEN 9“ bzw. „UN 3480 ABFALL LITHIUMIONENBATTERIEN 9“ sollte für den Beförderer aber Anlass sein, den Auftraggeber nach dem Notifizierungs- und dem Begleitformular zu fragen; sonst macht er sich fahrlässig mit strafbar.
Prof. Dr. Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit