Elektroaltgeräte

28.09.2015 Meldung

AVV: Bundesrat beschließt Änderungen

Die geänderte Abfallverzeichnisverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2015 in Kraft
Festplatten EAG Abfall 1200

Lithiumbatterien und Elektroaltgeräte können weiterhin als nicht gefährlicher Abfall gesammelt werden.

©Foto: Bernd Thissen/dpa

In seiner Sitzung vom 25. September hat der Bundesrat die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien beschlossen. Die Verordnung setzt die Änderungen der Abfallverzeichnisverordnung AVV um und gilt rückwirkend ab dem 1. Juni 2015.

Während der erste Entwurf vom 27. April 2015 noch unter anderem eine Abfallschlüsselnummer (ASN) enthielt, die aus Lithium enthaltenden Batterien und Akkumulatoren gefährliche Abfälle gemacht hätte, fehlt diese in der Bundesrat-Drucksache. Das bedeutet: Abfall-Lithiumbatterien können weiterhin unter der ASN 200134 (nicht gefährlich), und Elektroaltgeräte, die solche Batterien enthalten, weiterhin unter ASN 200136 (nicht gefährlich) gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden. Damit ist erreicht, dass deutsches Recht nicht von EU-Recht abweicht. (gg/gh)

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