W 13

Wagen (RID)

Ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (RID, siehe auch Batteriewagen, gedeckter Wagen, Kesselwagen, offener Wagen, Wagen mit Decken).

Wagen mit Decken (RID)

Offener Wagen, der zum Schutz der Ladung mit Decken versehen ist.

Wagenladung (RID)

Ausschließliche Verwendung eines Wagens, unabhängig davon, ob der Laderaum des Wagens vollständig oder nur teilweise genutzt wird.
Bem.: Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist „ausschließliche Verwendung“.

Wechselaufbau (Wechselbehälter)

siehe Container.

Werkverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 1 Abs. 2 definiert Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

WGK

Wassergefährdungsklasse

  • WGK 1 = schwach wassergefährdend,
  • WGK 2 = wassergefährdend,
  • WGK 3 = stark wassergefährdend

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

Wiederaufgearbeitete Großverpackung

siehe Großverpackung.

Wiederaufgearbeitete Verpackung

Verpackung, insbesondere
a) ein Metallfass:
i) das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht;
ii) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder
iii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden;
b) ein Fass aus Kunststoff:
i) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z. B. 1H1 in 1H2) oder
ii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden.
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten.

Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC)

Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC:
a) der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder
b) der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt.
Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des RID wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1 ADR). Siehe auch Großpackmittel (IBC).