D 16

De-Minimis-Regelung

Freistellungsregelung für bestimmte gefährliche Güter laut Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR

Die so genannte De-Minimis-Regelung beinhaltet bei Beachtung der Bedingungen eine völlige Freistellung von allen anderen ADR-Vorschriften. Gefahrgüter in freigestellten Mengen, denen der Code E1, E2, E4 oder E5 in Spalte 7b der Gefahrgutliste zugeordnet ist, können unter diesen vereinfachten Bedingungen befördert werden, sie sind dann „General Cargo“ und nicht mehr als Gefahrgut identifizierbar.

Voraussetzungen für die Anwendung der De-Minimis-Regelung:

  • Maximal 1 ml/g je Innenverpackung
  • Maximal 100 ml/g je Versandstück

Es müssen dann nur die Vorschriften aus 3.5.2 und 3.5.3 ADR hinsichtlich der Verpackungsart und Verpackungsprüfung erfüllt werden, mit Ausnahme der Zwischenverpackung, die hier nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen entsprechend mit Polstermaterial so in die Außenverpackung eingepackt werden, dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Freiwerden des Inhalts kommen kann. Bei Flüssigkeiten muss dann Absorptionsmaterial in die Außenverpackungen gegeben werden, um ggf. den gesamten Inhalt aufzusaugen.

Eine Kennzeichnung nach 3.5.4 ADR ist dann nicht erforderlich, ebenso kann auf ein Begleitdokument nach 3.5.6 verzichtet werden und es gibt keine Packstückbegrenzung pro Fahrzeug oder Container gemäß 3.5.5.

Dechema

Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e. V.
www.dechema.de

Desensibilisierte explosive feste Stoffe

siehe Gefahrgutklassen, Klasse 4.1

DGUV

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Dichte Umschließung 

für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.

Dichtheitsprüfung

Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR.

DIHK

Deutscher Industrie- und Handelskammertag
www.dihk.de

DIN

Deutsches Institut für Normung

Dosisleistung 

für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde oder Microsievert pro Stunde

DoT

  1. Department of Transportation
    US-Verkehrsministerium
  2. Department of Transport
    britisches Verkehrsministerium