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Schwerpunkt des Monats Juni 2016

Rechtsänderungen

LKW Flugzeug Schiff 1200

© Foto: Klaus Ohlenschläger/Picture Alliance

Der 1. Januar 2017 ist ein wichtiges Datum für die Gefahrgutwelt. Denn dann treten bei allen Verkehrsträgern die neuen Vorschriften in Kraft, die in den vergangenen Monaten in den internationalen Gremien erarbeitet wurden.

Wie üblich wartet das ADR 2017 mit vielen Ergänzungen auf. So gibt es unter anderem neue UN-Nummern und viele kleinere Änderungen in der Gefahrguttabelle. Insbesondere finden sich in Klasse 4.1 nun die sogenannten polymerisierenden Stoffe (UN 3531 bis 3534, siehe Beitrag „Gilt auch im Straßenverkehr“).

Neue Stoffe

Diese Stoffe trifft man auch in den anderen Vorschriften an, etwa im kommenden 38. Amendment des IMDG-Codes. Dort hat man zudem bei vielen Stoffen die umweltgefährdenden Eigenschaften in die Liste aufgenommen („Mit neuer Stoffgruppe“). Aktualisiert wurden darüber hinaus das ADN für die Binnenschifffahrt („Schiffsakte mit Folgen“) sowie die Technical Instructions der ICAO für den Luftverkehr („Neue Nummern“).

Vor allem beim Versand per Flugzeug wird künftig häufiger das neue Gefahrzettelmuster 9A zu sehen sein, mit dem Packstücke mit Lithiumbatterien zu kennzeichnen sind. Bis Ende 2018 darf allerdings auch noch der gewohnte Zettel Nummer 9 verwendet werden („Neue Zettel mit Übergangsfrist“).

Bereits ab Juli dieses Jahres verlangt das SOLAS-Übereinkommen, dass im Seeverkehr die tatsächlichen Bruttogewichte von Containern anzugeben sind. Zwei Wege gibt es, diese Forderung zu erfüllen: Wiegen oder rechnen („Summenspiel“).

Schon im Vorjahr aktualisiert wurde die Norm ISO 9001:2015. Sie legt die Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest. Zwar wurden in der neuen Version meist nur Begriffe klargestellt. Doch finden sich hier auch einige Formulierungen, die Auswirkungen auf den Transport gefährlicher Güter haben („Genaue Analyse“).

Rudolf Gebhardt