Eigentlich hätte die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) bereits zum 1. Juni 2015 an das GHS" />
Zur Übersicht

Schwerpunkt des Monats November 2016

Lagerung gefährlicher Stoffe

Lager Personal Manager 1200

© Foto: WaveBreakMediaMicro/Fotolia

Eigentlich hätte die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) bereits zum 1. Juni 2015 an das GHS respektive die CLP-Verordnung angepasst werden sollen. Denn die Begrifflichkeiten der Verordnung bezogen sich noch auf das alte EU-Gefahrstoffrecht. Nach einigen Verzögerungen hat der Bundesrat die erforderliche Änderung nun endlich verabschiedet.

Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach H-Sätzen statt der bisherigen R-Sätze führt dazu, dass die Lagerung mancher Stoffe und Zubereitungen bei deutlich geringeren Mengen als vorher unter die 4. BImSchV fällt (siehe Beitrag „Änderungen mit Verspätung“).

Auftrag Abfall

Gravierende Änderungen bringt auch die novellierte Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Mai 2017 in Kraft tritt. Nachdem die entsprechende Gesetzesgrundlage 40 Jahre lang nicht verändert worden war, sind erwartungsgemäß viele Neuerungen zu berücksichtigen („Sprunghafter Zuwachs“).

Werden flüssige Chemikalien gelagert oder umgeschlagen, führen undichte Verpackungen und unsachgemäßes Handling leider immer wieder zum Austritt von Gefahrgut. Schnelle Hilfe im Falle eines Falles versprechen Öl- und Chemikalienbinder. Bei der Auswahl des richtigen Bindemittels hilft das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA („Saugstarke Helfer“).

Der Übergang vom transportbedingten Zwischenlagern zur Lagerung ist trotz 24-h-Regelung und Harmonisierung nach wie vor Gegenstand vieler Diskussionen. Zu beachten ist in diesen Fällen neben dem Transportrecht auch das Gefahrstoffrecht („Unterwegs lagern“). Ob die Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter in Gefahrstofflagern ausreichend sind, kann dann mit Hilfe einer Brandschutzbegehung ermittelt werden („Regelmäßig prüfen“).

Rudolf Gebhardt

In diesem Thema finden Sie ...