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Schwerpunkt des Monats Oktober 2016

GHS/CLP

Gefahrzettel Etiketten Titel 10_16 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Passt jetzt alles? Schließlich wird 2019 ja selbst der Querschläger „Ätzend“ vollständig im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht harmonisiert sein – nach acht langen Jahren der Diskussion. Was trennt uns jetzt also noch von der vollständigen Übereinstimmung?

Eine Welt, viele Vorstellungen

Nun, da gibt es zum einen die Alleingänge einiger Länder. So finden sich außerhalb der Europäischen Union in verschiedenen regionalen Umsetzungen Unterschiede zur europäischen Umsetzung der CLP-Verordnung.

In den Gefahrgutregelwerken für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr stehen nun wiederum offizielle Bezüge zur CLP-Verordnung, die im Seeverkehr und im Luftverkehr fehlen. Auch die Klassifizierungskriterien sind nicht in jedem Fall gleich. Bei internationalen Transporten kann man durchaus über die unterschiedlichen Methoden stolpern. 

Regelrecht Klärungsbedarf besteht noch bei der Diskussion um das GHS-Etikett auf der Transportverpackung. Die US-Regelungen sehen das Etikett nicht auf der Außenverpackung vor, die europäische CLP-Verordnung schon. Betroffene Hersteller und Verbände stellen in verschiedenen Gremien Antrag um Antrag, um das Etikett endgültig von der Außenverpackung zu verbannen – zumal ein GHS-Etikett nur mit allen Angaben (Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten, Nennmenge, Stoffname und Index- oder CAS-Nummer, Piktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis, Sicherheitshinweise und gegebenenfalls ergänzende Informationen) erlaubt ist.

Am erstaunlichsten aber ist: Es gibt immer noch keinen gesetzlich geforderten Gefahrstoffbeauftragten.

Daniela Schulte-Brader