Mit der seit 1. Januar geltenden Verordnung (EU) 2016/403 wurde die sogenannte Todsündenliste auf den" />
Zur Übersicht

Schwerpunkt des Monats Februar 2017

Gesundheitswesen

Klinikabfall Behälter 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Mit der seit 1. Januar geltenden Verordnung (EU) 2016/403 wurde die sogenannte Todsündenliste auf den neuesten Stand gebracht. Sie listet die Arten der schwerwiegenden Verstöße auf, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmern führen können. Dazu gehören – aufgeführt in Unterpunkt 9 der Liste – auch Verstöße gegen die Richtlinie 2008/68/EG bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße.

Zuverlässige Leitung

Für Kliniken wird es an der Stelle interessant, wenn sie Kraftverkehr mit eigenen Fahrzeugen betreiben und demnach einen Verkehrsleiter bestellen müssen. Denn dieser hat auch die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen, er muss sich um den Zustand der Fahrzeuge, die Ladungssicherung, Verpackung und Kennzeichnung sowie um die Schulung der Mitarbeiter kümmern. Kommt es dabei zu schwerwiegenden Verstößen laut Liste, kann die zuständige Behörde seine Unzuverlässigkeit feststellen – und damit den Kraftverkehr des Krankenhauses lahmlegen. Ein entscheidender Grund, die Logistik des Betriebs genau im Auge zu behalten (siehe Beitrag „Wo die Weißkittel wirken“).

Eine besondere Herausforderung bilden für Labore und Kliniken infektiöse Proben und Kulturen der UN-Nummer 3373. Diese biologischen Stoffe der Kategorie B müssen sogar dreifach verpackt sein („Das Potenzial entscheidet“). Wie ein großes Klinikum diese und andere Aufgaben vorbildlich löst, zeigt ein Bericht aus der Praxis („Das gewisse Extra“).

Medizinische Unternehmen, die mit Nukleartechnik arbeiten, haben in der Regel mit radioaktiven Stoffen der UN-Nummern 2910 und 2915 zu tun. Dabei müssen sie besonderes Augenmerk auf die Dosisleistung der entsprechenden Versandstücke legen („Hohe Aktivität“).

Rudolf Gebhardt