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Schwerpunkt des Monats April 2016

Entsorgung

Saug- und Druck Abfall Titel 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Nicht nur die Entsorgungsbranche hatte seit einem Jahr darauf gewartet, dass die Änderungen zur Abfallverzeichnisverordnung verkündet werden. Schließlich gelten mit dem Globally Harmonized System neue Symbole und Kriterien für Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Und da die neue Systematik nicht einfach eins zu eins die alte abbildet, sind die Hinweise und Grenzkriterien der neuen Verordnung Voraussetzung für die rechtskonforme Vorbereitung der Beförderung gefährlicher Abfälle (siehe Beitrag „Schlüsselerlebnis“).

Richtig klassifizieren

Die neue AVV ändert nichts an der Pflicht, Gefahrgut als Abfall vor der Entsorgung richtig zu klassifizieren. Das Problem: Oft sind seine Eigenschaften nicht bekannt. In diesem Fall hilft eine Abschätzung weiter, wobei man eher von einer größeren Gefährlichkeit ausgehen sollte, um auf der sicheren Seite zu sein („Geschätzte Eigenschaften“).

Bei der Entsorgung von Lithiumbatterien muss der Abfallerzeuger viele Regelungen beachten. Dies gilt sowohl bei der Lagerung („Gewusst wohin“) als auch beim Transport („Ex und hopp?“) von Altbatterien. Wie die Rückführung alter Akkus in der Praxis umgesetzt wird, zeigt ein Bericht über das System GRS („Gut sortiert in die Entsorgung“).

Um defekte Fässer mit Chemikalien schnell und sicher zu verstauen, erlaubt das ADR, außer Bergungsverpackungen auch IBC einzusetzen. Diese Möglichkeit sollte eigentlich beim nächsten Vorschriftenwechsel aus dem Regelwerk verschwinden. Die Gemeinsame Tagung hatte jedoch ein Einsehen mit den Nutzern und beschloss, die Regelung weiterzuführen („11A weiterhin zugelassen“). Eine Nachricht, die alle Entsorger und Chemiefirmen freuen dürfte.

Rudolf Gebhardt

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