Samstag, 18. Mai 2013
MAGAZIN & ABO

02.05.2012Vorschriften

Multilaterale Vereinbarungen: Deutschland initiiert drei neue

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Deutschland hat gleich drei neue Vereinbarungen für Transporterleichterungen von bestimmten Gefahrgütern initiiert. Zwei davon betreffen den Transport von Lithiumbatterien. Sobald ein weiteres Land gegengezeichnet hat, kann die jeweilige Vereinbarung in Deutschland angewendet werden.

M250  Über die Typgenehmigung von Zubehör für Tanks gemäß Kapitel 6.8

M251  Über eine Ausnahme von den Sondervorschriften 188 und 230 über die Prüfanforderungen für ltihium-Metall-und Lithium-Ionen-Batterien (UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481

M252  Über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien (UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481)

Ansonsten hat es lediglich bei zwei multilateralen Vereinbarungen im vergangenen Monat Zuwachs unter den beteiligten Ländern gegeben.

Zur M244 - "Freistellung kleiner Druckgefäße mit Kohlendioxid (UN 1013) oder Stickstoff (UN 1066) bis 152 bar. Liter gemäß Sondervorschrift 653 ADR" - sind die Niederlande und Finnland zu sechs zeichnenden Ländern - darunter Deutschland - hinzugekommen.

Wer die M244 in Anspruch nimmt, muss diese im Beförderungspapier eintragen.

Zur M249 "Kennzeichnung von Gasflaschen mit dem „Fisch-und-Baum-Kennzeichen“ in verkleinerter Form wie die verkleinerten Gefahrzettel auf der Flaschenschulter („Bananenaufkleber“) möglich" - haben sich frankreich und Schweden angeschlossen. Hier ist kein Eintrag im Beförderungspapier notwendig.

Im Laufe des vergangenen Monats sind keine neuen Vereinbarungen abgeschlossen worden, Fristabläufe waren auch nicht zu beachten.

Eine vollständige aktuelle Übersicht zu den derzeit gültigen Multilateralen Vereinbarungen mit Hinweisen zu den Anwendungsgebieten, Beförderungspapier und Mitnahme von Kopien steht in der Rubrik "Fachinformationen" als Download bereit. (gg/dsb)


 

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